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KündigungskurierAngebot anfordern

Rechtssichere Zustellung · City Trans · seit 1982

Der Zugang muss bewiesen werden. Nicht behauptet.

Wir stellen Kündigungen und andere fristgebundene Schreiben durch einen Boten zu, der das Dokument vor dem Verschließen in Augenschein genommen hat. Er kann vor Gericht sagen, was er zugestellt hat – und wann, und wo. Das ist der Unterschied zum Einschreiben.

Angebot in vier Angaben

Unverbindlich · Antwort in der Regel am selben Werktag · Bitte keine Kündigung mitschicken · Datenschutz

Lieber ausführlich? Den Fall genauer schildern · So läuft eine Zustellung · (089) 76 77 76

Abholung mit Augenscheinnahme Der Bote nimmt das Original im offenen Umschlag entgegen und sieht die Kopfzeile bis zur Betreffzeile. Erst danach wird der Umschlag vor Ort verschlossen.
  • Bote im Rechtssinneder Zusteller kann bezeugen, was im Umschlag war
  • Protokoll mit FotoZeitpunkt, Ort, Zustellart, Unterschrift des Boten
  • Bundesweitüber ein nach Postleitzahlen organisiertes Botennetz

Warum ein Einschreiben die Frist nicht rettet

Das Einwurf-Einschreiben beweist, dass etwas eingeworfen wurde. Es beweist nicht, was darin lag. Genau daran scheitern Kündigungen vor dem Arbeitsgericht.

Für den Zugang einer Kündigung ist der Vollbeweis nach § 286 ZPO zu führen. Der Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens genügt dafür nach der neueren Rechtsprechung nicht.

BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25 · § 130 BGB (Zugang) · §§ 373 ff. ZPO (Zeugenbeweis)

Ein Bote im Rechtssinne kann beides bezeugen: den Inhalt und die Übergabe. Deshalb nimmt unser Kurierfahrer das Schriftstück vor dem Verschließen des Umschlags zur Kenntnis – nur die Kopfzeile bis zur Betreffzeile, nicht den Text darunter. Er weiß, was er zustellt, und schweigt über alles andere.

Die Rechtslage im Detail →

Die Wege im Vergleich

Vier gängige Wege und unserer – nach dem, was sie im Streitfall wirklich beweisen.

WegBeweist die ÜbergabeBeweist den InhaltVor Gericht
Einwurf-Einschreiben Einwurf dokumentiert nicht belegt Zugang bestritten – seit dem BAG-Urteil kritisch
Übergabe-Einschreiben Unterschrift des Empfängers nicht belegt Frist läuft, wenn niemand öffnet oder abholt
Eigener Mitarbeiter als Bote durch Aussage durch Aussage Zeuge steht im Lager des Arbeitgebers
Gerichtsvollzieher Zustellungsurkunde bei förmlicher Zustellung stark – aber selten in Tagen zu bekommen
Kündigungskurier Protokoll, Foto, Zeitpunkt Augenscheinnahme durch den Boten neutraler Zeuge, Protokoll und Fotos in der Akte

Die Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung. Wie ein Gericht im Einzelfall entscheidet, hängt vom Sachverhalt ab.

Von der Anfrage bis zum Protokoll

Sieben Schritte. Der wichtigste ist der zweite – ohne ihn ist es eine gewöhnliche Kurierfahrt.

  1. 01

    Angebot

    Sie schildern den Fall, wir rechnen ihn durch und schicken Ihnen ein Angebot – in der Regel am selben Werktag. Erst Ihre Freigabe und unsere Auftragsbestätigung machen daraus einen Vertrag.

  2. 02

    Abholung mit Augenscheinnahme

    Der Bote holt das Original im offenen Umschlag ab und nimmt es vor dem Verschließen in Augenschein – die Kopfzeile bis zur Betreffzeile, nicht den Text darunter. Deshalb kann er später bezeugen, was zugestellt wurde.

    Ohne diesen Schritt ist alles Weitere eine gewöhnliche Kurierfahrt.

  3. 03

    Verschließen und Transport

    Der Umschlag wird vor Ort verschlossen und direkt transportiert – kein Depot, kein Umschlag in fremde Hände.

  4. 04

    Zustellung

    Persönliche Übergabe, Übergabe an eine empfangsbeauftragte Stelle oder Einwurf in den korrekt beschrifteten Briefkasten – je nachdem, was am Ziel möglich ist.

  5. 05

    Fotodokumentation

    Briefkasten, Umschlag mit Anschrift, Hauseingang, Klingelschild. Keine Personen, keine Wohnungsinnenräume.

  6. 06

    Protokoll

    Zeitpunkt, Ort, Zustellart, Kopfzeile des Schreibens bis zur Betreffzeile, Fotos, Unterschrift des Boten – digital signiert.

  7. 07

    Zustellung des Protokolls

    Sie erhalten das signierte Protokoll per verschlüsselter E-Mail. Wir archivieren es zusätzlich für den Fall, dass es Jahre später gebraucht wird.

Alle Einzelheiten zum Ablauf →

Auch der gescheiterte Versuch wird zum Nachweis

Niemand öffnet, kein Briefkasten, der Empfänger wohnt nicht mehr dort: Auch dann bekommen Sie ein Protokoll – mit Zeitstempel, Fotos und der Beschreibung des Hindernisses. Sie wissen damit, woran es lag, und können den nächsten Schritt begründen, statt zu raten.

Wir rufen in solchen Fällen an, bevor wir etwas entscheiden. Und wir dokumentieren, was passiert ist – die rechtliche Bewertung des Zugangs bleibt bei Ihnen und Ihrer Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Was kostet eine Zustellung?

Das hängt von der Strecke, der Frist und dem Fall ab: eine Zustellung im Stadtgebiet ist etwas anderes als drei Zustellungen an einem Tag in drei Bundesländern, und „heute noch" ist etwas anderes als „nächste Woche". Deshalb steht hier kein Preis, sondern ein Angebot: Sie schildern den Fall, wir rechnen ihn und melden uns in der Regel am selben Werktag.

Wie schnell können Sie zustellen?

Im Münchner Raum in der Regel am selben Tag, bundesweit je nach Ziel am selben oder am nächsten Werktag. Ob Ihr Termin zu halten ist, sagen wir Ihnen im Angebot – und wenn er nicht zu halten ist, sagen wir das auch.

Liest der Bote mein Schreiben?

Nein. Er nimmt vor dem Verschließen die Kopfzeile bis einschließlich der Betreffzeile zur Kenntnis – also zum Beispiel „Kündigung des Arbeitsverhältnisses". Der Text darunter wird weder gelesen noch erfasst noch gespeichert.

Was steht im Protokoll?

Anschrift von Empfänger und Absender, Name des Boten, die Kopfzeile bis zur Betreffzeile, Zeitpunkt und Ort der Zustellung, die Zustellart, die Fotodokumentation und die Unterschrift des Boten. Hier steht ein Muster.

Stellen Sie auch bundesweit zu?

Ja. Die Abholung und die Zustellung laufen über ein nach Postleitzahlen organisiertes Botennetz. Fallen Abholung und Zustellung auseinander, wird der Umschlag verschlossen transportiert und die Augenscheinnahme erfolgt unmittelbar vor der Zustellung durch den zustellenden Boten.

Bekomme ich das Protokoll später noch einmal?

Ja. Wir archivieren jedes Protokoll samt Fotos zur Beweissicherung – im Regelfall drei Jahre, bei steuerlicher Relevanz bis zu zehn Jahre, bei einem laufenden Verfahren bis zu dessen Abschluss. Zugriff haben höchstens zwei Personen bei uns.

Wie ist der Datenschutz geregelt?

Für die Daten des Empfängers sind wir Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO; der Auftragsverarbeitungsvertrag ist Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Für die Archivierung des Protokolls sind wir eigenständig Verantwortlicher.

Können Sie mehrere Empfänger auf einmal übernehmen?

Ja, das ist der Regelfall bei Restrukturierungen und Sammelaufträgen aus Kanzleien. Sagen Sie uns die Anzahl und die Zielorte, dann planen wir die Boten und nennen Ihnen einen Termin, der hält.

Schildern Sie uns den Fall.

Zwei, drei Sätze reichen: was zugestellt werden soll, wohin, und bis wann es dort sein muss. Den Rest klären wir am Telefon oder per E-Mail.

Wir melden uns während der Bürozeit in der Regel am selben Werktag. Ein Angebot ist unverbindlich; der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande (§ 1 unserer AGB).