Rechtslage
Wer sich auf den Zugang beruft, muss ihn beweisen.
Das ist der ganze Kern. Eine Kündigung wirkt erst, wenn sie zugegangen ist – und im Streit muss der Arbeitgeber das beweisen, nicht der Arbeitnehmer das Gegenteil.
Der Kurier ist dabei Bote im Rechtssinne – er überbringt die Erklärung und kann den Zugang bezeugen (§ 130 BGB). Das ist eine Rolle im Verfahren, kein Berufsbild.
Drei Vorschriften, um die es geht
§ 130 BGB – Zugang
Eine Willenserklärung unter Abwesenden wird wirksam, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Entscheidend ist also nicht das Absenden, sondern das Ankommen.
§ 286 ZPO – Vollbeweis
Das Gericht muss von der Zustellung überzeugt sein. Ein Beleg, der nur belegt, dass irgendetwas eingeworfen wurde, trägt diese Überzeugung nicht.
§§ 373 ff. ZPO – Zeugenbeweis
Ein Kurier, der das Schriftstück vor dem Verschließen gesehen und dann zugestellt hat, kann beides bezeugen: welches Schreiben im Umschlag lag und wann er es zugestellt hat. Im Arbeitsgerichtsverfahren gilt das über § 46 Abs. 2 ArbGG entsprechend.
Und die Beweislast?
Sie liegt bei dem, der sich auf den Zugang beruft – bei der Kündigung also beim Arbeitgeber. Bestreitet der Arbeitnehmer schlicht, etwas erhalten zu haben, muss der Arbeitgeber liefern.
Die Urteile, die die Praxis verändert haben
Unsere Lesart der Rechtsprechung: Wer sich auf den Zugang beruft, muss ihn beweisen (§ 130 BGB, § 286 ZPO). Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens genügen dafür nicht (BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24); was der Zusteller eingeworfen hat, sagt kein Beleg der Post. Wer den Zugang beweisen muss, braucht mehr als eine Sendungsnummer.
Fundstellen: BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24 · BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25
Der praktische Kern: Der Auslieferungsbeleg zeigt, dass ein Zusteller etwas eingeworfen hat. Was in dem Umschlag lag, sagt er nicht. Und genau das wird bestritten, wenn es ernst wird.
Für Personalabteilungen heißt das nicht, dass jedes Einschreiben ab sofort wertlos ist. Es heißt, dass bei Kündigungen und anderen fristgebundenen Erklärungen der Nachweis von vornherein so aufgebaut sein sollte, dass er im Prozess trägt.
Diese Seite gibt den Stand allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Bewertung Ihres Falls sprechen Sie bitte mit Ihrer Rechtsabteilung oder Ihrer Kanzlei.
Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?
Die Frage entscheidet über die Frist – und wird oft falsch beantwortet.
Maßgeblich ist § 130 Abs. 1 BGB: Die Erklärung geht zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Ob er sie tatsächlich liest, spielt keine Rolle – ob er sie lesen könnte, schon.
Einwurf in den Briefkasten
Zugang mit dem Einwurf, sofern zu dieser Zeit noch mit einer Leerung zu rechnen ist. Bei einem Einwurf am späten Abend ist das in der Regel erst der nächste Tag.
Samstag, Sonntag, Feiertag
Der Wochentag ändert am Zugang nichts – aber daran, wann mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Wer eine Frist auf den Monatsletzten legt, sollte nicht am Samstagabend einwerfen lassen.
Urlaub oder Krankheit
Abwesenheit verhindert den Zugang nicht. Der Briefkasten bleibt der Machtbereich des Empfängers, auch wenn er drei Wochen nicht hineinsieht.
Persönliche Übergabe
Zugang mit der Aushändigung. Wer die Annahme grundlos verweigert, muss sich unter Umständen so behandeln lassen, als sei ihm zugegangen – das entscheidet aber das Gericht.
Der Haken liegt nicht beim „wann“, sondern beim „ob“. Alle diese Regeln setzen voraus, dass der Zugang überhaupt bewiesen werden kann. Genau dort bricht die Kette, wenn nur ein Postbeleg vorliegt – warum ein Einschreiben das nicht leistet.
Ausführlich, mit Uhrzeiten und Fristberechnung: Wann geht eine Kündigung zu? · Kündigung im Urlaub oder bei Krankheit
Was der Kurier als Zeuge leistet – und was nicht
Er leistet: den Inhaltsbeweis
Weil er das Schriftstück vor dem Verschließen gesehen hat, kann er sagen, welches Dokument er zugestellt hat. Inhaltsbeweis heißt hier: welches Schreiben im Umschlag lag – nicht sein Wortlaut.
Er leistet: den Zustellbeweis
Zeitpunkt, Ort und Art der Zustellung, festgehalten im Protokoll und mit Fotos belegt.
Er leistet: Neutralität
Ein außenstehender Zeuge wiegt vor Gericht anders als der eigene Mitarbeiter, der die Kündigung selbst in den Briefkasten geworfen hat.
Er leistet nicht: die rechtliche Bewertung
Ob die Frist gewahrt ist, ob die Kündigung wirksam ist, ob der Zugang zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten ist – das entscheidet nicht der Kurier und nicht wir.
Häufige Fragen zur Rechtslage
Reicht ein Einwurf-Einschreiben wirklich nicht mehr?
Für den Nachweis, dass ein Umschlag eingeworfen wurde, reicht es. Für den Nachweis, was darin lag, nicht – und darauf kommt es an, wenn der Empfänger den Erhalt der Kündigung bestreitet.
Kann ich nicht einfach einen Mitarbeiter schicken?
Rechtlich ja, praktisch ist es riskant: Ihr Mitarbeiter ist Zeuge, steht aber im Lager einer Partei. Ein außenstehender Kurier, der berufsmäßig zustellt und protokolliert, ist die belastbarere Variante – und Ihr Mitarbeiter muss nicht vor Gericht aussagen. So läuft eine Zustellung bei uns ab.
Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?
Wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Beim Briefkasten spielt die ortsübliche Leerungszeit eine Rolle: Ein Einwurf spät am Abend wirkt in der Regel erst am Folgetag. Wir dokumentieren die Uhrzeit deshalb minutengenau. So sieht das im Protokoll aus.
Was ist mit dem Empfänger im Urlaub oder im Krankenhaus?
Der Zugang hängt nicht davon ab, ob der Empfänger tatsächlich liest. Abwesenheit schützt nicht automatisch vor Zugang. Bei Einrichtungen stellen wir an die empfangsbeauftragte Stelle zu und halten das im Protokoll fest.
Brauchen wir zusätzlich einen Gerichtsvollzieher?
Für die meisten arbeitsrechtlichen Fälle nicht. Die förmliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist stark, aber selten in wenigen Tagen zu bekommen – und genau daran scheitern Fristen. Der Weg über den Gerichtsvollzieher im Vergleich.
Muss der Kurier vor Gericht aussagen – und wer zahlt das?
Wird der Kurier als Zeuge geladen, sagt er aus. Seine Entschädigung (Verdienstausfall, Fahrtkosten) richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) und gehört zu den Verfahrenskosten – nicht zu unserer Rechnung. Wer sie am Ende trägt, entscheidet das Gericht mit der Kostenentscheidung. Name und Daten des Kuriers stehen im Protokoll, damit er benannt werden kann. Protokoll und Fotos bewahren wir in der Regel drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres auf, bei laufendem Verfahren bis zu dessen Abschluss.
Sie haben eine Frist im Nacken?
An einem Werktag bis 12:00 Uhr bestellt, stellen wir meist noch heute zu (Abholung bis 17 Uhr, bis zu 3 Stunden Fahrzeit). Bei einem Einwurf am Abend gilt die Kündigung in der Regel erst am Folgetag als zugegangen. Strecke und Termin, Kontaktdaten – und Ihr Festpreis-Angebot steht auf dem Bildschirm.
Das Angebot ist unverbindlich. Bestellt wird erst im vierten Schritt; bis sechzig Minuten danach stornieren Sie kostenfrei (Same-Day ausgenommen). Heute noch: bis 12:00 Uhr online. Kündigungswelle, Inseln, Wochenende: per Anfrage oder Telefon.