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Rechtslage

Wer sich auf den Zugang beruft, muss ihn beweisen.

Das ist der ganze Kern. Eine Kündigung wirkt erst, wenn sie zugegangen ist – und im Streit muss der Arbeitgeber das beweisen, nicht der Arbeitnehmer das Gegenteil.

Drei Vorschriften, um die es geht

§ 130 BGB – Zugang

Eine Willenserklärung unter Abwesenden wird wirksam, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Entscheidend ist also nicht das Absenden, sondern das Ankommen.

§ 286 ZPO – Vollbeweis

Das Gericht muss von der Zustellung überzeugt sein. Ein Beleg, der nur belegt, dass irgendetwas eingeworfen wurde, trägt diese Überzeugung nicht.

§§ 373 ff. ZPO – Zeugenbeweis

Ein Bote, der das Schriftstück vor dem Verschließen gesehen und dann zugestellt hat, kann beides bezeugen: Inhalt und Übergabe. Im Arbeitsgerichtsverfahren gilt das über § 46 Abs. 2 ArbGG entsprechend.

Und die Beweislast?

Sie liegt bei dem, der sich auf den Zugang beruft – bei der Kündigung also beim Arbeitgeber. Bestreitet der Arbeitnehmer schlicht, etwas erhalten zu haben, muss der Arbeitgeber liefern.

Das Urteil, das die Praxis verändert hat

Nach der neueren Rechtsprechung genügt der Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens für den Vollbeweis des Zugangs nicht. Wer den Zugang beweisen muss, braucht mehr als eine Sendungsnummer.

BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25

Der praktische Kern: Der Auslieferungsbeleg zeigt, dass ein Zusteller etwas eingeworfen hat. Was in dem Umschlag lag, sagt er nicht. Und genau das wird bestritten, wenn es ernst wird.

Für Personalabteilungen heißt das nicht, dass jedes Einschreiben ab sofort wertlos ist. Es heißt, dass bei Kündigungen und anderen fristgebundenen Erklärungen der Nachweis von vornherein so aufgebaut sein sollte, dass er im Prozess trägt.

Diese Seite gibt den Stand allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Bewertung Ihres Falls sprechen Sie bitte mit Ihrer Rechtsabteilung oder Ihrer Kanzlei.

Was ein Bote leistet – und was nicht

Er leistet: den Inhaltsbeweis

Weil er das Schriftstück vor dem Verschließen gesehen hat, kann er sagen, welches Dokument er zugestellt hat.

Er leistet: den Zustellbeweis

Zeitpunkt, Ort und Art der Zustellung, festgehalten im Protokoll und mit Fotos belegt.

Er leistet: Neutralität

Ein außenstehender Zeuge wiegt vor Gericht anders als der eigene Mitarbeiter, der die Kündigung selbst in den Briefkasten geworfen hat.

Er leistet nicht: die rechtliche Bewertung

Ob die Frist gewahrt ist, ob die Kündigung wirksam ist, ob der Zugang zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten ist – das entscheidet nicht der Bote und nicht wir.

Häufige Fragen zur Rechtslage

Reicht ein Einwurf-Einschreiben wirklich nicht mehr?

Für den Nachweis, dass ein Umschlag eingeworfen wurde, reicht es. Für den Nachweis, was darin lag, nicht – und darauf kommt es an, wenn der Empfänger den Erhalt der Kündigung bestreitet.

Kann ich nicht einfach einen Mitarbeiter schicken?

Rechtlich ja, praktisch ist es riskant: Ihr Mitarbeiter ist Zeuge, steht aber im Lager einer Partei. Ein außenstehender Bote, der berufsmäßig zustellt und protokolliert, ist die belastbarere Variante – und Ihr Mitarbeiter muss nicht vor Gericht aussagen.

Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?

Wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Beim Briefkasten spielt die ortsübliche Leerungszeit eine Rolle: Ein Einwurf spät am Abend wirkt in der Regel erst am Folgetag. Wir dokumentieren die Uhrzeit deshalb minutengenau.

Was ist mit dem Empfänger im Urlaub oder im Krankenhaus?

Der Zugang hängt nicht davon ab, ob der Empfänger tatsächlich liest. Abwesenheit schützt nicht automatisch vor Zugang. Bei Einrichtungen stellen wir an die empfangsbeauftragte Stelle zu und halten das im Protokoll fest.

Brauchen wir zusätzlich einen Gerichtsvollzieher?

Für die meisten arbeitsrechtlichen Fälle nicht. Die förmliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist stark, aber selten in wenigen Tagen zu bekommen – und genau daran scheitern Fristen.

Sie haben eine Frist im Nacken?

Dann klären wir zuerst, was zu schaffen ist. Schildern Sie uns den Fall – wir antworten in der Regel am selben Werktag mit einem Angebot und einem realistischen Termin.

Wir melden uns während der Bürozeit in der Regel am selben Werktag. Ein Angebot ist unverbindlich; der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande (§ 1 unserer AGB).