Kündigung per Einschreiben
Der Beleg zeigt den Einwurf. Nicht den Inhalt.
Ein Einschreiben beweist, dass ein Zusteller etwas in den Briefkasten geworfen oder jemandem übergeben hat. Was in dem Umschlag lag, sagt kein Beleg der Post. Und genau das wird bestritten, wenn es vor dem Arbeitsgericht ernst wird.
Drei Einschreiben, drei verschiedene Lücken
„Einschreiben" ist kein Produkt, sondern drei. Jedes hat eine andere Schwachstelle – und keines beweist, was im Umschlag war.
Einwurf-Einschreiben
Der Zusteller wirft ein und quittiert das auf einem Auslieferungsbeleg. Der Beleg trägt Datum, Uhrzeit und ein Kürzel – und sagt nichts darüber, was eingeworfen wurde. Nach der neueren Rechtsprechung genügt er für den Vollbeweis des Zugangs nicht.
Übergabe-Einschreiben
Wird der Empfänger nicht angetroffen, liegt nur eine Benachrichtigung im Kasten. Holt er die Sendung nicht ab, ist sie in der Regel nicht zugegangen – die Frist läuft weiter, und Sie erfahren es erst, wenn der Umschlag zurückkommt.
Einschreiben mit Rückschein
Der Rückschein beweist eine Übergabe und wer unterschrieben hat. Über den Inhalt sagt auch er nichts. Und er teilt die Schwäche des Übergabe-Einschreibens: Wer nicht öffnet, bekommt nichts übergeben.
Der gewöhnliche Brief
Keine Quittung, kein Zeitpunkt, kein Zeuge. Bestreitet der Empfänger den Erhalt, steht Aussage gegen nichts. Diese Variante kommt in Kündigungsschutzverfahren regelmäßig vor – und geht regelmäßig schief.
Was die Gerichte dazu sagen
Nach der neueren Rechtsprechung genügt der Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens für den Vollbeweis des Zugangs nicht. Wer den Zugang beweisen muss, braucht mehr als eine Sendungsnummer.
BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24 · BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25
Der Hintergrund ist § 130 Abs. 1 BGB: Eine Kündigung wirkt erst, wenn sie zugeht. Und wer sich auf den Zugang beruft – bei der Kündigung also der Arbeitgeber – muss ihn nach § 286 ZPO voll beweisen. Ein Beleg, der nur zeigt, dass irgendetwas eingeworfen wurde, trägt diese Überzeugung nicht.
Das heißt nicht, dass ein Einschreiben wertlos ist. Für die meisten Schreiben reicht es völlig. Es heißt, dass bei Kündigungen und anderen fristgebundenen Erklärungen der Nachweis von vornherein so aufgebaut sein sollte, dass er im Prozess trägt – weil eine gescheiterte Kündigung das Arbeitsverhältnis weiterlaufen lässt.
Diese Seite gibt den Stand allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Bewertung Ihres Falls sprechen Sie bitte mit Ihrer Rechtsabteilung oder Ihrer Kanzlei.
Der Fall, an dem es am häufigsten scheitert
Das Einschreiben wird nicht abgeholt.
Beim Übergabe-Einschreiben und beim Rückschein passiert das ständig: Der Empfänger ist nicht zu Hause, findet die Benachrichtigung, ahnt, worum es geht – und lässt die Sendung liegen. Nach einer Woche geht sie an Sie zurück.
Rechtlich ist das der schlechteste aller Ausgänge. Die Kündigung ist in der Regel nicht zugegangen, die Frist ist verstrichen, und Sie haben zwei Wochen verloren, ohne es zu merken. Ob das Verhalten des Empfängers ausnahmsweise als Zugangsvereitelung zu werten ist, entscheidet im Streitfall das Gericht – darauf sollte eine Personalabteilung ihre Fristenplanung nicht aufbauen.
Beim Einwurf durch einen Kurier gibt es diesen Fall nicht. Eingeworfen ist eingeworfen – mit Zeitpunkt, Ort, Foto und einem Menschen, der es bezeugen kann.
Einschreiben und Kurier nebeneinander
| Was im Streit zählt | Einwurf-Einschreiben | Zustellung durch unseren Kurier |
|---|---|---|
| Zeitpunkt des Einwurfs | auf dem Auslieferungsbeleg | im Protokoll, mit Ortsangabe |
| Was im Umschlag lag | nicht belegt | in Augenschein genommen, im Protokoll vermerkt |
| Foto vom Briefkasten | nein | ja, mit Namensschild |
| Zeuge vor Gericht | der Zusteller, wenn er sich erinnert | der Kurier, der das Schreiben gesehen hat |
| Wenn nicht angenommen wird | Rücklauf nach einer Woche | Einwurf zählt trotzdem, Fehlversuch wird protokolliert |
| Zugang belegbar | eingeschränkt | mit Protokoll, Fotos und Zeugen |
Unser Kurier ist Bote im Rechtssinne nach § 130 BGB. Er sieht die Kopfzeile bis einschließlich der Betreffzeile, bevor der Umschlag verschlossen wird – den Text darunter nicht.
Häufige Fragen zum Einschreiben
Ist eine Kündigung per Einschreiben unwirksam?
Nein. Die Form der Übermittlung macht die Kündigung nicht unwirksam – sie muss nur schriftlich sein (§ 623 BGB). Die Frage ist eine andere: ob Sie den Zugang im Streitfall beweisen können. Genau daran scheitert es, nicht an der Wirksamkeit des Schreibens.
Welches Einschreiben ist für eine Kündigung das beste?
Wenn es schon ein Einschreiben sein soll: das Einwurf-Einschreiben, weil der Empfänger nichts annehmen muss. Der Beleg zeigt aber weiterhin nur den Einwurf, nicht den Inhalt. Das ist keine Empfehlung, sondern die kleinere von zwei Lücken.
Ab wann gilt eine Kündigung per Einschreiben als zugegangen?
Beim Einwurf-Einschreiben mit dem Einwurf in den Briefkasten, sofern unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist – bei einem Einwurf am späten Abend also in der Regel erst am nächsten Tag. Beim Übergabe-Einschreiben erst mit der Übergabe oder der Abholung. Die Benachrichtigungskarte allein bewirkt den Zugang nicht.
Was, wenn das Einschreiben nicht abgeholt wird?
Dann kommt es nach einer Woche zurück, und die Kündigung ist in der Regel nicht zugegangen. Ob ausnahmsweise eine Zugangsvereitelung vorliegt, entscheidet im Streitfall das Gericht. Planbar ist das nicht.
Beweist der Rückschein den Inhalt?
Nein. Er beweist, dass eine Sendung übergeben und von wem sie angenommen wurde. Was darin lag, steht auf keinem Rückschein.
Wir haben schon per Einschreiben zugestellt – was jetzt?
Wenn die Frist noch läuft und Sie unsicher sind, ob der Zugang belegbar ist, ist eine zweite Zustellung durch einen Kurier der ruhigere Weg. Rufen Sie an, dann sehen wir uns den Fall gemeinsam an: (089) 76 77 76.
Was kostet die Zustellung durch einen Kurier?
Das hängt von Strecke, Frist und Fall ab. Sie schildern uns den Fall, wir rechnen ihn, und Sie haben das Angebot meist binnen zwei Stunden – spätestens am selben Werktag. Angebot anfordern.
Sie haben die Kündigung. Wir haben den Nachweis.
Schildern Sie uns den Fall in zwei, drei Sätzen: was zugestellt werden soll, wohin, und bis wann es dort sein muss. Den Rest klären wir am Telefon oder per E-Mail.
Ihr Angebot bekommen Sie meist binnen zwei Stunden, spätestens am selben Werktag. Ein Angebot ist unverbindlich; der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande (§ 1 unserer AGB).