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Kündigung per Einschreiben

Einschreiben oder Kurier? Was vor dem Arbeitsgericht zählt.

Die Kündigung ist unterschrieben – reicht ein Einschreiben? Das hängt davon ab, was Sie später beweisen müssen: nicht nur, dass ein Umschlag ankam, sondern wann – und mit welchem Schreiben.

Was muss ich überhaupt beweisen?

Eine Kündigung wirkt erst mit dem Zugang (§ 130 BGB). Bestreitet der Mitarbeiter den Erhalt, liegt die Beweislast bei Ihnen – für den Zugang, den Zeitpunkt und dafür, dass die Kündigung im Umschlag steckte. Eine Sendungsnummer beantwortet davon höchstens die erste Frage.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 30.01.2025 entschieden, dass Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens den Zugang nicht einmal dem ersten Anschein nach belegen (BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24). Unsere Lesart: Mit einer Sendungsnummer allein haben Sie vor dem Arbeitsgericht wenig in der Hand – und zum Schreiben selbst sagt auch ein Auslieferungsbeleg nichts.

Was zeigt der Beleg – und was nicht?

Drei Einschreiben, ein Brief – vier Lücken.

Einwurf-Einschreiben

Der Beleg zeigt: Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus; den Auslieferungsbeleg mit Uhrzeit gibt es bei der Post.

Er zeigt nicht: Welches Schreiben im Umschlag lag – und ob der Briefkasten dem Empfänger gehört.

Vor dem Arbeitsgericht: Kein Anscheinsbeweis (BAG, siehe oben); an einen bestimmten Umschlag erinnert sich kein Zusteller.

Übergabe-Einschreiben

Der Beleg zeigt: Die Unterschrift dessen, der angenommen hat, mit Datum.

Er zeigt nicht: Was übergeben wurde. Öffnet niemand, liegt nur eine Benachrichtigung im Kasten.

Vor dem Arbeitsgericht: Übergabe belegt, Schreiben nicht. Nicht abgeholt heißt in der Regel: nicht zugegangen.

Einschreiben mit Rückschein

Der Beleg zeigt: Wie das Übergabe-Einschreiben – der Rückschein mit der Unterschrift kommt zu Ihnen zurück.

Er zeigt nicht: Dieselbe Lücke. Teurer, nicht sicherer.

Vor dem Arbeitsgericht: Wie beim Übergabe-Einschreiben.

Der gewöhnliche Brief

Der Beleg zeigt: Nichts – kein Beleg, kein Zeitpunkt, kein Zeuge.

Er zeigt nicht: Ob, wann und was angekommen ist.

Vor dem Arbeitsgericht: Ihre Darstellung gegen das Bestreiten des Empfängers – das geht meist gegen Sie aus.

Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung – der Einzelfall entscheidet.

Wie rechne ich die Frist? Ein Beispiel aus der Personalabteilung

Das Arbeitsverhältnis soll zum 15. Dezember enden; der Arbeitsvertrag nennt einen Monat Kündigungsfrist zum 15. oder zum Monatsende. Dann muss die Kündigung spätestens am 15. November zugehen – angekommen, nicht abgeschickt. Fällt der 15. auf ein Wochenende, nehmen Sie den Freitag davor, und lieber vormittags: Ein später Einwurf gilt in der Regel erst am Folgetag als zugegangen.

Mit dem Einwurf-Einschreiben

Aufgegeben am 12., Einwurf laut Sendungsstatus am 13. Die Frist ist gewahrt – solange niemand bestreitet, dass die Kündigung im Umschlag war.

Mit dem Übergabe-Einschreiben

Am 13. öffnet niemand; die Sendung kommt nach etwa einer Woche zurück. Ende November wissen Sie: nichts zugegangen. Nächster Termin 31. Dezember – ein halber Monat Gehalt ohne Gegenleistung.

Mit dem Kurier

Bestellt am 12. bis 13:00 Uhr online. Am 13. holt der Kurier ab, sieht die Kopfzeile bis zur Betreffzeile, verschließt den Umschlag vor Ihren Augen und wirft ihn ein. Das Protokoll mit Uhrzeit und Foto vom Briefkasten kommt in der Regel noch am selben Tag.

Was leistet der Kurier – und was nicht?

Einen Zeugen von außen: Der Kurier nimmt das Schreiben vor dem Verschließen in Augenschein – Kopfzeile bis einschließlich Betreffzeile, mehr liest er nicht – und stellt es selbst zu. Das Protokoll ist gerichtsverwertbar, weil der Kurier als Zeuge aussagt: welches Schreiben im Umschlag lag und wann es im Briefkasten war. Ob die Frist gewahrt ist, entscheidet im Streitfall das Gericht – wir liefern die Tatsachen. Eine Zustellungsurkunde gibt es nur beim Gerichtsvollzieher.

Häufige Fragen

Macht ein Einschreiben die Kündigung unwirksam?

Nein. § 623 BGB verlangt die Schriftform – das eigenhändig unterschriebene Original –, keinen bestimmten Versandweg. Das Risiko liegt beim Nachweis, dass und wann das Original ankam und welches Schreiben es war.

Das Einschreiben ist schon unterwegs. Sollen wir noch etwas tun?

Läuft die Frist noch, holt eine zweite Zustellung durch den Kurier den Nachweis nach. Am Telefon klären wir mit Ihnen, ob der Termin zu halten ist: (089) 76 77 76.

Was kostet die Zustellung durch den Kurier?

209 € netto innerhalb von München, Berlin, Hamburg und Köln; bundesweit nach Fahrstrecke ab 319 € (bei vier Werktagen Vorlauf; kurzfristiger ab 379 €). Den Preis für Ihre Postleitzahlen sehen Sie online, bevor Sie Ihren Namen eingeben.

Sie haben die Kündigung. Wir haben den Nachweis.

Zwei Postleitzahlen, und Sie wissen, was es kostet. Tag und Abholfenster wählen, Angaben eintragen, bestellen – der Kurier kommt.

Mit dem Absenden ist der Auftrag erteilt; bis sechzig Minuten danach stornieren Sie kostenfrei (Same-Day ausgenommen). Heute noch: bis 12:00 Uhr online. Kündigungswelle, Inseln, Wochenende: per Angebot oder Telefon.

Preis sehen(089) 76 77 76