Ratgeber · Form
Schriftform der Kündigung: Original, Unterschrift, Vollmacht.
Bevor es um den Zugang geht, muss die Form stimmen. Eine Kündigung ohne Original oder mit der falschen Unterschrift ist unwirksam – egal, wie sauber sie zugestellt wird.
Was das Gesetz verlangt
§ 623 BGB – Schriftform
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das gilt auch für den Aufhebungsvertrag.
§ 126 BGB – eigenhändig unterschrieben
Schriftform heißt: eine Urkunde, vom Aussteller eigenhändig mit seinem Namen unterschrieben. Ein Kürzel oder eine Paraphe genügt nicht. Die Unterschrift muss den Text abschließen.
§ 125 BGB – sonst nichtig
Fehlt die Form, ist die Kündigung nichtig. Sie lässt sich nicht nachträglich heilen. Sie müssen neu kündigen – mit neuer Frist ab dem neuen Zugang.
Das Original muss ankommen
Zugehen muss das unterschriebene Schreiben selbst. Eine Kopie, ein Scan, ein Fax oder ein Foto per Messenger wahren die Form nicht – auch wenn das Original im Büro liegt.
Wer unterschreiben darf
Unterschreibt nicht der Arbeitgeber selbst – also bei einer GmbH nicht der Geschäftsführer –, handelt ein Vertreter. Dann kann der Mitarbeiter die Kündigung zurückweisen, wenn keine Vollmachtsurkunde im Original beiliegt (§ 174 BGB). Er muss das unverzüglich tun; die Gerichte sehen dafür in der Regel etwa eine Woche. Weist er zurück, ist die Kündigung unwirksam.
Keine Zurückweisung möglich
Wenn der Mitarbeiter wusste, wer kündigen darf. Das ist nach der Rechtsprechung beim Prokuristen mit eingetragener Prokura der Fall und in der Regel beim Leiter der Personalabteilung, wenn die Stellung im Betrieb bekannt ist.
Zurückweisung möglich
Wenn ein Teamleiter, ein Sachbearbeiter oder eine Kanzlei ohne beigefügte Original-Vollmacht unterschreibt. Eine Kopie der Vollmacht reicht nicht.
Unser Rat: Unterschreibt ein Vertreter, legen Sie die Vollmacht im Original in denselben Umschlag. Das kostet nichts und nimmt dem Einwand die Grundlage.
Was der Kurier prüft – und was nicht
Der Kurier nimmt das Schreiben bei der Abholung in Augenschein: die Kopfzeile bis zur Betreffzeile. So kann er später bezeugen, welches Dokument er an wen zugestellt hat. Den Text darunter liest er nicht, und die Unterschrift prüft er nicht. Ob die Form stimmt, liegt bei Ihnen.
Prüfen Sie deshalb vor der Abholung:
- Original, keine Kopie – mit eigenhändiger, vollständiger Unterschrift.
- Unterschreibt ein Vertreter: Vollmacht im Original beigelegt.
- Name und Anschrift des Empfängers wie in der Personalakte.
- Der Umschlag bleibt offen, beschriftet mit Absender und Empfänger. Der Kurier verschließt ihn vor Ort.
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihren Fall sprechen Sie bitte mit Ihrer Rechtsabteilung oder Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
Ist eine Kündigung per E-Mail wirksam?
Nein. § 623 BGB schließt die elektronische Form aus. Das gilt auch für eine qualifizierte elektronische Signatur, für PDF-Anhänge und für Nachrichten im Messenger.
Reicht eine eingescannte Unterschrift?
Nein. Die Unterschrift muss eigenhändig auf dem Schreiben stehen, das beim Empfänger ankommt.
Wer muss die Kündigung bei einer GmbH unterschreiben?
Der Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl, ein Prokurist oder ein Bevollmächtigter. Beim Bevollmächtigten legen Sie die Vollmacht im Original bei, sonst droht die Zurückweisung nach § 174 BGB.
Was passiert bei einem Formfehler?
Die Kündigung ist nichtig (§ 125 BGB). Sie kündigen neu. Die Frist beginnt dann erst mit dem Zugang der neuen Kündigung.
Prüft der Kurier, ob die Kündigung wirksam ist?
Nein. Er bezeugt, welches Schreiben er wann und wo zugestellt hat. Form und Inhalt prüfen Sie oder Ihre Rechtsberatung vor der Abholung.
Das Original liegt bereit? Dann buchen Sie den Tag.
Zwei Postleitzahlen, und Sie wissen, was es kostet. Tag und Abholfenster wählen, Angaben eintragen, bestellen – der Kurier kommt.
Mit dem Absenden ist der Auftrag erteilt; bis sechzig Minuten danach stornieren Sie kostenfrei (Same-Day ausgenommen). Heute noch: bis 12:00 Uhr online. Kündigungswelle, Inseln, Wochenende: per Angebot oder Telefon.