1 Eine Kopie statt des Originals
Ein Scan per E-Mail, ein Fax oder eine Kopie im Umschlag – das Original bleibt in der Personalakte. Die Kündigung ist dann formunwirksam (§ 623 BGB), wie gut sie auch zugestellt wird.
Besser: Das unterschriebene Original geht auf den Weg, die Kopie bleibt bei Ihnen.
2 Unterschrift ohne Vollmacht
Unterschreibt ein Vertreter und liegt keine Vollmacht im Original bei, kann der Mitarbeiter die Kündigung zurückweisen (§ 174 BGB). Dann ist sie unwirksam.
Besser: Vollmacht im Original in denselben Umschlag – oder Geschäftsführung, Prokurist oder Personalleitung unterschreiben.
3 Zu knapp geplant
Die Kündigung geht am letzten Tag der Frist raus, und der Einwurf liegt am Abend. Dann gilt sie in der Regel erst am nächsten Tag als zugegangen – einen Tag zu spät.
Besser: Zustellung für einen Werktag vor dem letzten möglichen Tag buchen.
4 Das Einwurf-Einschreiben als einziger Beleg
Der Auslieferungsbeleg zeigt, dass ein Umschlag eingeworfen wurde. Was darin lag, zeigt er nicht. Bestreitet der Mitarbeiter den Inhalt, fehlt der Beweis.
Besser: Ein Zeuge, der das Schreiben vor dem Verschließen gesehen und dann selbst zugestellt hat.
5 Das Übergabe-Einschreiben, das niemand abholt
Ist der Mitarbeiter nicht da, landet nur ein Benachrichtigungszettel im Briefkasten. Der Zettel ist nicht die Kündigung. Holt er den Brief nicht ab, ist sie in der Regel nicht zugegangen.
Besser: Einwurf in den Briefkasten – dokumentiert, mit Uhrzeit und Fotos.
6 Die falsche Anschrift
Umzug nicht gemeldet, Name nicht am Briefkasten, Zweitwohnsitz statt Wohnung. Der Zugang hängt an der richtigen Adresse.
Besser: Anschrift vorher mit der Personalakte abgleichen. Findet der Kurier kein passendes Namensschild, hören Sie es am selben Tag.
7 Der eigene Mitarbeiter als Bote
Der Kollege wirft ein, schreibt nichts auf und muss Monate später vor Gericht aussagen. Als Zeuge steht er im Lager des Arbeitgebers – und erinnert sich oft nicht mehr genau.
Besser: Ein außenstehender Kurier mit Protokoll, Uhrzeit und Fotos.